Impressum & AGB
Impressum
Hartman Outdoor Products Germany GmbH
M7 Business Center Unna | Max-Planck-Strasse 7 | 59423 Unna
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RG Hamm HRB 5846 | Geschäftsführer Yul Zengerink
USt-IDNr. DE 814 636 288
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: April 2024)
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von Hartman
B. Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von Hartman
A.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Hartman Outdoor Products Germany GmbH [Hartman] und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit Hartman auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.
A.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Hartman ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Hartman maßgebend.
A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
B. Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1
Maßgeblich für von Hartman erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von Hartman.
B.2
Alle von Hartman erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln – ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
Hartman ist berechtigt, die Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung abzutreten. Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus der Bestellung nicht ohne schriftliche Zustimmung von Hartman auf Dritte übertragen, sofern sich aus § 354a HGB nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
B.3
Hartman zahlt Rechnungen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung
- innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3% Skonto
- oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
B.4
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von Hartman vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.5
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.6
Der Vertragspartner von Hartman hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.
B.7
B.7.01
Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen Hartman neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Hartman ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Hartman ihren Abnehmern im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von Hartman wird hierdurch nicht eingeschränkt.
B.7.02
Bevor Hartman einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Hartman den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Hartman tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
B.7.03
Die Ansprüche von Hartman aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Hartman oder einem anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
B.8
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von Hartman bezeichnete Bestimmungsort.
B.9
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und Hartman ist Gerichtsstand Unna. Hartman ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben hiervon unberührt.
B.10
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
C. Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
C.1 Vertragsschluss und -inhalt/ Abtretung von Ansprüchen
C.1.01
Die nachstehenden Regelungen gelten, wenn Hartman Lieferungen und/ oder Leistungen erbringt.
C.1.02
Die Angebote von Hartman sind freibleibend. Durch die Bestellung des Kunden, auch wenn die Bestellung auf ein Angebot Bezug nimmt, kommt noch kein Vertrag zustande. Das geschieht erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Hartman oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.
C.1.03
Allein die schriftliche Auftragsbestätigung von Hartman – gegebenenfalls in Verbindung mit Leistungsverzeichnis und/ oder Ausführungs-zeichnungen – ist für den Inhalt des jeweiligen Vertrags maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von Hartman getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von Hartman.
C.1.04
Der Kunde hat Hartman mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest.
C.1.05
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von Hartman betreffen, sind Hartman nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben
- von Hartman stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von Hartman gemacht werden oder
- von Hartman ausdrücklich autorisiert sind oder
- öffentliche Äußerungen sind und Hartman diese Angaben kannte oder kennen musste und sich davon nicht innerhalb einer angemessenen Frist distanziert hat.
Zu Gliedern in der Vertragskette im Sinne des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von Hartman, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Abs. 3 S. 3 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von Hartman unter der Adresse www.wibralmexuln.site erfolgen.
Hartman ist an öffentliche Äußerungen, die die Kaufentscheidung des Vertragspartners nicht beeinflussen konnten, nicht gebunden.
C.1.06
Hartman ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren Geschäftsbedingungen – soweit gesetzlich zulässig – abzutreten.
C.1.07
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche – mit Ausnahme von Geldforderungen – aus der Geschäftsbeziehung ohne Einwilligung von Hartman abzutreten.
C.2 Bleibende Rechte/ Markenzeichen/ Haftungsfreistellung
C.2.01
Die von Hartman erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen, etc. bleiben das geistige Eigentum von Hartman, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich Hartman vorbehalten.
C.2.02
Hartman ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von Hartman angebrachten Zeichen zu entfernen.
C.2.03
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei der Wortmarke "Hartman" und bei der Wortbildmarke [LOGO] um für Hartman geschützte Marken für Gartenmöbel und entsprechende Outdoor-Produkte handelt.
C.2.04
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen.
C.2.05
Der Kunde stellt Hartman von jeglichen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von entsprechenden Immaterialgüterrechten frei, die auf vom Kunden übergebenen Vorlagen, Entwürfen, Plänen, Texten, Warenzeichen und dergleichen beruhen.
C.3 Versand/ Gefahrtragung
C.3.01
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Hartman berechtigt, die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
C.3.02
Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Betrieb von Hartman.
C.3.03
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden bzw. beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Transporteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
C.3.04
Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
C.4 Lieferzeit/ Fixgeschäfte/ Lieferverzug
C.4.01
Liefertermin bezeichnet einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat.
Lieferfrist bezeichnet den Zeitraum, binnen dessen eine Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.
C.4.02
Sämtliche Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass die Leistung bei Hartman verfügbar ist. Wenn die Leistung nicht verfügbar ist (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Hartman den Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht verfügbar, ist Hartman berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von Hartman durch ihre Zulieferer, wenn Hartman ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschossen hat, weder Hartman noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft oder Hartman im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.
C.4.03
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
C.4.04
Fixgeschäfte müssen als solche ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart werden.
C.4.05
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
C.4.06
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
C.4.07
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder eine Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von Hartman zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.08
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch Hartman. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.09
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Hartman trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern oder sonstige Umstände für die Hartman nicht einzustehen hat, soweit Hartman nicht ausnahmsweise das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie ausdrücklich übernommen hat. Hartman hat in dem vorgenannten Fall auch das Recht, vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt.
C.4.10
In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende Hartman zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.
C.4.11
Der Eintritt des Lieferverzugs von Hartman bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
C.4.12
Liegt Lieferverzug seitens Hartman vor, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Hartman bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
C.4.13
Die Rechte des Kunden gem. Ziffer C.10.02 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Hartman, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
C.4.14
Werden von Hartman beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung sind, aus nicht von Hartman zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet Hartman dafür nicht.
C.5 Teillieferungen/Mehr- und Mindermengen
C.5.01
Teillieferungen und Teilleistungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
C.5.02
Hartman ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt.
C.5.03
Wenn Hartman vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.5.04
Wenn Hartman unstreitig teilweise mangelhafte Ware liefert, ist der Kunde zur Zahlung des mangelfreien Anteils verpflichtet, wenn er nicht nachweist, dass die Teillieferung bzw. Teilleistung für ihn unbrauchbar ist.
C.6 Preise
C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. Alle weiteren Kosten (Verpackung, Fracht, Zölle und dergleichen) werden gesondert berechnet.
C.6.02
Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk bzw. Lager und die Kosten einer ggfs. gewünschten Transportversicherung.
C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, verpackt Hartman entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 15 Verpackungsgesetz.
C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.6.05
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh‑ oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann Hartman eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.
C.6.06
Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren für Hartman nicht unerheblich aufgrund unvorhergesehener, außerhalb ihres Einflussbereichs liegender Ereignisse, wie insbesondere Pandemie, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, kann Hartman eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen.
C.7 Zahlungsbedingungen
C.7.01
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
C.7.02
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort und ohne Abzug fällig.
Hartman ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Hartman spätestens mit der Auftragsbestätigung.
C.7.03
Hartman hat das Recht, die Auslieferung der Ware von deren gleichzeitiger Bezahlung (Zug-um-Zug) abhängig zu machen.
C.7.04
Spätestens fällig sind an Hartman zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.05
Bei Zahlungsverzug des Kunden gilt der jeweils gültige gesetzliche Verzugszinssatz.
Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens durch Hartman bleiben davon unberührt.
C.7.06
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von Hartman.
C.7.07
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt indes dann nicht, sofern die vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von Hartman steht.
C.7.08
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06, kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit Hartman den eigenen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht nachgekommen ist.
C.7.09
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von Hartman – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel‑ und/oder Scheckprotesten, kann Hartman für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis ( § 273 BGB) nach Wahl von Hartman Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann Hartman von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25 % der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann Hartman den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen.
C.8 Untersuchungs- und Rügepflichten
C.8.01
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) sowie den Regelungen in diesem Abschnitt C.8 nachkommt.
C.8.02
Die Lieferungen und Leistungen von Hartman, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.03
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei Hartman geltend gemacht werden.
C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Frist in Ziffer C.8.03 unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich rügen.
C.9 Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)
Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Herstellung eines mangelhaften Werkes.
C.9.01
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet
hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einem anderen Unternehmen, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
C.9.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8 aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von Hartman für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
C.9.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Übergabe bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB.
C.9.04
Die allgemeine Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache bzw. des Werkes beruhen.
Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht
- soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hartman oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch Hartman;
- in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
C.9.05
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von Hartman zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von Hartman zurückzuführen sind.
C.9.06
Hartman übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
C.9.07
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
C.9.08
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst Hartman, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
C.9.09
Hartman ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
C.9.10
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde Hartman die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Hartman sofort – nach Möglichkeit vorher – zu verständigen ist, oder wenn Hartman mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von Hartman Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.9.11
Arbeiten an von Hartman gelieferten Sachen oder sonstigen von Hartman erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
- soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von Hartman anerkannt worden ist
- oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
- und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.9.12
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von Hartman als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.13
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB), trägt grundsätzlich Hartman, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Hartman vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
C.9.14
Für die Kosten des Aus- und Einbaus bzw. der Anbringung mangelbehafteter Sachen richtet sich die Haftung von Hartman ergänzend nach den gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 439 Abs. 3 BGB).
C.9.15
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von Hartman gem. § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
C.9.16
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn Hartman dem zustimmt.
C.9.17
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02.
C.9.18
Sofern durch von Hartman durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.10 Sonstige Haftung
C.10.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Hartman ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB).
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Hartman.
C.10.02
Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziffer 10.01 gilt nicht
- soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hartman oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
- bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch Hartman;
- in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
C.10.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Hartman die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
C.11 Lagerung/ Annahmeverzug
C.11.01
Sollte eine befristete Lagerung fertiger Waren bei Hartman aufgrund Abnahmeverzugs notwendig werden, kommt dadurch kein Lagervertrag zustande.
C.11.02
Hartman ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
C.11.03
Bei Abnahmeverzug ist Hartman berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
C.11.04
Bei Lagerung bei Hartman kann Hartman pro Monat 0,5 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30, ‑‑ und weitere € 25,-- ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Anspruch nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
C.11.05
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
C.11.06
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist Hartman unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25 % des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Kunde die Nichtabnahme der bestellten Ware nicht zu vertreten hat.
C.12 Eigentumsvorbehalt
C.12.01
Sämtliche Lieferungen von Hartman erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.12.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Hartman im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.
C.12.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.12.04
Hartman ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Voraussetzung ist, dass Hartman das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.
C.12.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von Hartman anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10 % des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30 % des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen. Eine Schadensersatzpflicht besteht nicht, sofern der Kunde die Umstände, die zum Herausgabeverlangen von Hartman führen, nicht zu vertreten hat.
C.12.06
Dem Kunden bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
C.12.07
Hartman behält sich die Geltendmachung eines anderen, weitergehenden Schadens vor.
C.12.08
Die Be- und Verarbeitung der von Hartman gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von Hartman, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von Hartman bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Hartman zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von Hartman zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.12.09
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an Hartman ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mitenthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von Hartman, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.
C.12.10
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.12.11
Übersteigt der Wert der Hartman zustehenden Sicherheiten die Forderung von Hartman gegen den Kunden bei Warenlieferungen um mehr als 25 %, bei sonstigen Leistungen um mehr als 10 %, so ist Hartman auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von Hartman freizugeben.
C.13 Leistungs- und Erfüllungsort
C.13.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von Hartman zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von Hartman.
C.13.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von Hartman auch dann, wenn Hartman den Transport selbst übernimmt.
C.14 Gerichtsstand/ Materielles Recht
C.14.01
Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Hartman in Unna.
Hartman ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
C.14.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt C.12 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
C.15 Überschriften/ Definitionen
C.15.01
Sämtliche Überschriften in den Hartman-Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
C.15.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der Hartman-Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.
C.16 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen oder ihren Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.